Rechtskraft – Wann tritt diese ein?

Die Rechtskraft eines Bescheids, Beschlusses oder Urteils ist ein wichtiger Aspekt in Bezug auf das gesamte Bußgeldverfahren. Eine Sanktions muss zwingend immer dann beglichen und ein Fahrverbot angetreten werden, wenn ein Bescheid rechtskräftig und somit vollstreckbar ist.

Wann tritt die Rechtskraft von einem Bußgeldbescheid ein?
Wann tritt die Rechtskraft von einem Bußgeldbescheid ein?

Unter dem Begriff „Rechtskraft“ an sich werden bestimmte Rechtswirkungen verstanden, die von einem Bescheid, Beschluss oder Urteil ausgehen. Dies sind sozusagen die Folgen, die eintreten, wenn ein Bußgeldverfahren korrekt abläuft. Sowohl Betroffene als auch die zuständigen Behörden müssen sich mit diesem Thema auseinandersetzen, wenn sie ihre Rechte richtig wahrnehmen wollen.

Welche Formen dieser Rechtswirkungen es gibt, welche Fristen beachtet werden müssen und wann der Eintritt der Rechtskraft verhindert wird, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Rechtskraft: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein?

Legen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird dieser normalerweise rechtskräftig.

Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird?

Sobald die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid eingetreten ist, können Sie in der Regel nicht mehr dagegen vorgehen.

Was kann ich tun, wenn ich die Frist für einen Einspruch unverschuldet verpasst habe?

In einem solchen Fall können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Was genau bedeutet rechtskräftig?

Ein Bescheid, Beschluss oder Urteil ist dann rechtskräftig, wenn während der Einspruchsfrist keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidungen der Bußgeldstelle oder des Gerichts können nach dieser Frist nicht mehr angefochten werden.

Wurde die Frist unverschuldet versäumt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Ist dies nicht zulässig, liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder ein solches Urteil vor. Das ist auch dann der Fall, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass der Bescheid fehlerhaft war.

Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist vollstreckbar.
Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist vollstreckbar.

Die Rechtskraft bei einem Urteil, Beschluss oder Bescheid hat zum Ziel, behördliche und richterliche Entscheidungen endgültig wirksam werden zu lassen. Dies schafft Rechtssicherheit. Die Rechtskräftigkeit bedeutet auch, dass ein erneuter ähnlicher Antrag oder eine gleichartige Klage nicht mehr zulässig sind.

Es wird grundsätzlich zwischen materieller und formeller Rechtskraft unterschieden. Die formelle Rechtskraft bezieht sich immer auf die Unanfechtbarkeit von richterlichen oder behördlichen Beschlüssen, Urteilen oder Bescheiden.

Der Eintritt der formellen Rechtskräftigkeit kann durch Rechtsmittel, wie einen Einspruch, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde, verhindert werden. Ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, sind Entscheidungen nicht mehr anfechtbar.

Die sogenannte materielle Rechtskraft kann nur eintreten, wenn bereits eine formelle vorliegt. Diese Form der Rechtskraft legt für Gerichte und alle am Verfahren beteiligten Parteien eine festgehaltene Rechtsfolge fest. Dies soll sich inhaltlich widersprechenden Urteilen und Beschlüssen vorbeugen.

Wann tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein?

Das Bußgeldverfahren ist in Deutschland eindeutig geregelt. Es beginnt mit der Erfassung des Vergehens und endet mit dem Begleichen der verhängten Geldbuße und dem Leisten von eventuellen Nebenstrafen, wie einem Fahrverbot. Als Teil dieses Verfahrens fällt der Bußgeldbescheid unter die Rechtskraft. Diese muss folglich vorliegen, damit ein Bußgeld und/oder ein Fahrverbot auch vollstreckt werden können.

Doch wann wird ein Bußgeldbescheid nun rechtskräftigt? Haben Sie einen solchen Bescheid erhalten, muss dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllen und in korrekter Form vorzuliegen. Ein fehlerhaftes Schreiben kann immer einen Einspruch begründen und die Sanktionen aufheben.

Das behördliche Schreiben muss folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Betroffenen und anderen Beteiligten
  • korrekter Name und Anschrift
  • Tatort, Tatdatum, Tatuhrzeit
  • konkreter Vorwurf
  • verhängte Geldbuße sowie etwaige Nebenstrafen
  • eventuelle Beweismittel, wie das Blitzerfoto
  • gesetzliche Merkmale einer Ordnungswidrigkeit

Neben diesen genannten Punkten müssen im Schreiben auch Hinweise zu den Fristen und eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein. Als Betroffener sollten Sie auch darauf achten, dass der Bescheid nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) informiert, dass die Rechtskraft mit der Zustellung eintritt, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Wird in der Frist kein Einspruch eingelegt, ist der Bescheid rechtskräftig.
Wird in der Frist kein Einspruch eingelegt, ist der Bescheid rechtskräftig.

Sind alle Angaben im Schreiben korrekt, liegt dann ein rechtskräftiger Bescheid vor, wenn innerhalb der Einspruchsfrrst von 14 Tagen kein Einspruch eingelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es nicht mehr möglich, den Bescheid anzufechten.

Die Änderung eines Bußgeldbescheids ist eine sehr seltene Ausnahme und erfolgt unter begrenzten Voraussetzungen. Denn liegt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Nur wenn schwerwiegende Mängel im Verfahren nachweisbar sind, kann dies zur Nichtigkeit führen, was bedeutet, dass ein Bescheid nicht rechtskräftig ist.

Schwerwiegende Mängel wie auch eine Wiederaufnahme nach § 85 OWiG können einen Bußgeldbescheid aufheben und somit auch die Rechtskraft von diesem aussetzen.

Der Paragraph legt hierzu folgendes fest:

Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.“

Eine Wiederaufnahme für ein Bußgeldverfahren sollten Sie immer mit einem Anwalt besprechen. Dieser kann dann prüfen, ob ein solches Vorgehen und die Aufhebung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids überhaupt möglich sind.

Akzeptieren Sie einen Bescheid, ohne Einspruch einzulegen, ist dies eine endgültige Entscheidung. Sind Sie sich nicht sicher, ob die Sanktionen korrekt sind, können Sie rein vorsorglich Einspruch einlegen und das Schreiben von einem Anwalt prüfen lassen. Diesen Einspruch können Sie bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückziehen.

Nehmen Sie den Einspruch dann zurück, tritt automatisch die Rechtskraft des Bußgelbescheides ein und Sie müssen das Bußgeld bezahlen und die Nebenstrafen ableisten. Somit wird auch ein mögliches Fahrverbot rechtskräftig.

Bußgeldbescheid: Die Frist für den Einspruch ist wichtig

Nach einem Verkehrsverstoß wird Ihnen in der Regel innerhalb von drei Monaten der Bußgeldbescheid zugesandt. Der genaue Zeitpunkt kann hier nicht benannt werde, da Bearbeitungszeiten, Ermittlungen und Postlaufzeiten die Zustellung beeinflussen.

Schwere Mängel oder Fehler können bedeuten, dass ein Bescheid nicht rechtskräftig ist.
Schwere Mängel oder Fehler können bedeuten, dass ein Bescheid nicht rechtskräftig ist.

Mitunter wird auch zuerst ein Anhörungsbogen verschickt, bevor der Bescheid bei Ihnen eintrifft. Wird das behördliche Schreiben nicht innerhalb der drei Monate versandt, setzt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Verstoß kann also nicht mehr verfolgt werden und Bußgeldbescheide, die nach dieser Frist verschickt werden, sind nicht rechtskräftig.

Nach der Zustellung beginnt, wie bereits beschrieben, die zweiwöchige Einspruchsfrist, innerhalb welcher Sie Einspruch einlegen können. Tun Sie dies nicht, muss die Geldbuße in der im Schreiben genannten Frist beglichen sein. Bei bestehender Rechtskraft sind dies wiederum 14 Tage.

Verjährung und Rechtskräftigkeit

Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist festgelegt, wann Ordnungswidrigkeiten verjähren und welchen Einfluss die Verjährung auf die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides hat.

Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid muss zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Wie bereits erwähnt, setzt die Verfolgungsverjährung ein, wenn der Bescheid nicht rechtzeitig bei Ihnen eingeht.

Dann besteht auch keine Rechtskraft. Anders sieht es aus, wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Dieser ist dann vollstreckbar. Je nach Vergehen und Höhe der Bußgelder setzt die Vollstreckungsverjährung unterschiedlich ein. Alkohol- und Drogenvergehen verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren.

Der Bußgeldbescheid behält bis zur Vollstreckungsverjährung seine Rechtskraft. Betroffene sollten einen Bußgeldbescheid immer prüfen und sicherstellen, dass dieser korrekt ist.
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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.